Anlage Rechteübertragung

Die Rechteübertragung umfasst insbesondere:

1. VERFILMUNG/BEARBEITUNG UNTER WAHRUNG EINES EVENTUELLEN URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTES

1.1 Das Werkbearbeitungs- und Übersetzungsrecht, d.h. das Recht, das Werk und andere Vorlagen der Produktion und ihre Bestandteile abzuändern, Charaktere, Handlungselemente, Dialoge, Szenen, Zeichnungen, bildliche Darstellungen etc, zu bearbeiten, in jeder Form zu animieren, in andere Werkarten zu übertragen (z.B. Zeichentrickfilm), in sämtliche Sprachen zu übersetzen, neue oder geänderte Teile hinzuzufügen, Teile herauszunehmen, Handlungsabfolgen umzustellen, Dritte mit einer Bearbeitung zu beauftragen und so hergestellte Fassungen im nachstehend beschriebenen Umfang zu verwerten.

1.2 Das Weiterentwicklungsrecht, d.h. das Recht, die in dem Werk beschriebenen Charaktere, Handlungsstränge oder sonstige in dem Werk enthaltene Elemente uneingeschränkt für eine Fortführung der Produktion, weitere Produktionen, z.B. Fortsetzungen einer Serie und auch außerhalb der filmischen Nutzung im hier geregelten Umfang zu verwenden (sequels, equals, prequels, spin-offs etc.). Dies umfasst das Recht, das Konzept und Format der Produktion weiterzuführen, zu modifizieren, zu kürzen und in sonstiger Weise zu bearbeiten und umzugestalten.

1.3 Das Verfilmungs- und Vertonungsrecht, d.h. das Recht, das Werk insgesamt oder in Teilen bearbeitet oder unbearbeitet als Vorlage beliebig oft für die Herstellung von Verfilmungen in allen bekannten technischen Verfahren (Film-, Fernseh-, Video-, Foto-, Tonaufnahmen etc. in digitaler und nicht digitaler Form), in allen Sprachfassungen (auch in untertitelter oder kommentierter Fassung – auch ohne Originalsprache- sowie in bebilderter Form) zu verwenden und gemäß den nachfolgenden Ziffern zu verwerten. Das Recht umfasst auch die Befugnis der Wiederverfilmung, d.h. das Recht, auf der Grundlage des Werkes weitere audiovisuelle oder multimediale Produktionen herzustellen. Unter dem Begriff der „Produktion‘ sind nachstehend auch alle derartigen Wiederverfilmungen zu verstehen.

1.4 Das Titelrecht, d.h. das Recht, einen evtl. vom VP vorgeschlagenen Titel (einschließlich der Folgentitel, Rubrikentitel, Untertitel etc.) der Produktion und/oder seines zur Produktion benutzten Werkes in gleichem Umfang auszuwerten, wie das Werk und/oder die Produktion und/oder die künstlerische Darbietung selbst. Eingeschlossen ist das Recht, den Titel – ggf. auch nach seiner Veröffentlichung – zu verändern bzw. zu ersetzen oder für dritte Produktionen zu nutzen.

2. AUSWERTUNG UNTER WAHRUNG EINES EVENTUELLEN URHEBERPERSÖNLICHKEITSRECHTES

2.1 Das Senderecht, d.h. das Recht, die Produktion beliebig oft ganz oder teilweise oder in Mitschnitten durch analoge und digitale Funksendungen, wie Ton- und Fernsehrundfunk, Drahtfunk (Hertz‘sche Wellen, Laser, Mikrowellen etc.) oder ähnliche technische Einrichtungen (z.B. high definition TV) oder über Tele- oder Mediendienste auch im Internet und in Telekommunikationsnetzen wie WAP, i-mode-, GRPS- oder UMTS-Handys ganz oder in Teilen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob die Ausstrahlung mittels terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen (auch über leitungs- und nicht leitungsgebundene Telefonnetze) unter Einschluss der Kabelweitersendung, Satelliten unter Einschluss von Direktsatelliten (DBS), Abruffernsehen, weiterer schmal- oder breitbandiger Übertragungswege (Telefonnetz, ISDN, DSL, Kabelmodem, Richtfunk, Powerline (Stromleitungen)) oder ähnlicher technischer Einrichtungen (auch (Live-) Streamingtechniken) oder mittels einer Kombination solcher Anlagen erfolgt und unabhängig vom Empfangsgerät (z.B. TV, PC, MHP (Multimedia Home Plattform), Handy, PDA). Eingeschlossen ist das Recht zum Multiplexing der Produktion. Die Ausstrahlung kann von privatrechtlich und/oder öffentlich-rechtlich organisierten Sendeunternehmen vorgenommen werden, unabhängig davon, ob es sich um kommerzielle oder nicht-kommerzielle Sendeunternehmen oder Sendungen handelt, unabhängig davon, wie die Rechtsbeziehungen zwischen den Sendeunternehmen und Sendeempfängern ausgestaltet sind (z.B. Multichannel, interaktives Fernsehen, Anstaltnutzung, Web TV, Pay-TV, wie z.B. Pay per Channel, Pay per View, Video on demand, Near Video on demand oder Free TV ohne Entgelt), unabhängig davon, ob die Ausstrahlung/der Empfang verschlüsselt oder unverschlüsselt erfolgt, und unabhängig davon, ob die Sendung durch Fernsehsender selbst oder durch ein angeschlossenes oder unabhängiges drittes Sendeunternehmen erfolgt. Eingeschlossen ist das Recht, diese Funksendungen durch technische Verfahren/Einrichtungen jeder Art jederzeit öffentlich wahrnehmbar zu machen (auch im Internet), insbesondere auch einem beschränkten Empfängerkreis (z.B. Closed Circuit TV in Krankenhäusern, Altenheimen, Schulen, Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheimen, Fahrzeugen wie z. B Schiffen, Flugzeugen, Bussen, Bahnen sowie auf öffentlichen Plätzen wie z.B. Straßen, Flughäfen, Bahnhöfen und Autokinos etc.) zugänglich zu machen. Die Ausstrahlung kann auch mittels Videotextsignalen zur Videotextuntertitelung erfolgen.

2.2 Das Videogrammrecht, d.h. das Recht zur gewerblichen und/oder nicht-gewerblichen Auswertung der Produktion durch Vervielfältigung und Verbreitung (Verkauf, Vermietung, Leihe etc.) der Produktion auf Bild-/Ton-/Datenträgern jeder Art zum Zwecke der nicht-öffentlichen und öffentlichen sowie zur interaktiven Wiedergabe. Die Videogrammrechte umfassen insbesondere sämtliche audio-visuellen Systeme, wie Videokassetten, Videobänder, Videoplatten aller Art, unabhängig von der technischen Ausgestaltung des einzelnen Systems, sowie auch analoge oder digitale Speichermedien aller Art, insbesondere Video-CD, CD-l, CD-l-Music, Foto-CD-Portfolio, CO-DA, EBG (Electronic Book Graphic), EBXA, CD-Rom, CD, MD, Laserdisk, DAT (Digital Audio Tape), Multimedia CD (MMCD), DVD (Digital Versatile Disk), Speichercard, DataPlay Disc, DCC (Digital Compact Cassette), Foto-CD, CD-Rom-XA, Disketten, Chips, CD-Recordable, Magneto Optical Disk (MOD), HD-CD (High Density-CD), Super Disc (SD), Super Density Disc (SDD), MP3-Datenträger, Mini-Disk, Disketten, Chips, Festplatte, Server, optische Speichermedien, Magnetbänder, Magnetbandkassetten, Kassetten, Bildband, etc. Eingeschlossen sind schließlich auch die Schmalfilmrechte, d. h. das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung von Schmalfilmen oder Schmalfilmkassetten zu Zwecken der nicht-öffentlichen/öffentlichen Wiedergabe.

2.3 Das Kino-/Vorführungsrecht d.h. das Recht, die Produktion beliebig oft ganz oder in Teilen, auch in Verbindung mit anderen Werken, Darbietungen oder Mitwirkungen, durch öffentliche Vorführungen – ggf. live – gewerblich oder nicht-gewerblich in Filmtheatern und sonstigen dafür geeigneten Örtlichkeiten (z.B. Autokinos, Straßen, Flughäfen, Bahnhöfe Hotels, Gaststätten, Diskotheken, Vereinsheime, Krankenhäuser Altenheime, Schulen, Fahrzeuge wie z.B. Schiffe, Flugzeuge, Busse, Bahnen sowie sonstige Closed Circuit-Videonutzungen etc.) wahrnehmbar zu machen. Die Vorführung kann unter Anwendung aller dafür geeigneten Verfahren/Techniken (auch (digitale) leitungs- und leitungsungebundene Datenfernübertragungssysteme) entgeltlich oder unentgeltlich und in allen Formaten (z.B. 70,35, 16, Super 16,8 und Super 8 mm, Schmalfilm, Video- sowie Dateiformaten), elektromagnetischen und magnetisch-optischen Systemen und auf Bild-/Ton-/Datenträgern aller Art, insbesondere den vorstehend unter Ziffer 2 aufgeführten digitalen Speichermedien sowie den im Internet verwendeten Dateiformaten, erfolgen.

2.4 Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion im Rahmen der angeführten Nutzungsarten beliebig oft – auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Ton-/Datenträgern- zu vervielfältigen und zu verbreiten. Eingeschlossen ist das Recht zur Vervielfältigung von Einzelbildern.

2.5 Das Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion sowie durch Nutzung der mit diesem Vertrag eingeräumten Rechte, einschließlich der Abruf- und Onlinerechte gem. Ziffer 8, aus der Produktion entstandene Werke unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bild und Tonverarbeitungsmethoden zu bearbeiten, umzugestalten, zu verfremden, zu kürzen, zu teilen, auszuschneiden, mit anderen Produktionen oder Produktionsteilen oder sonstigen Werken und Leistungen zu verbinden oder innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu verwenden, mitzuschneiden, Ton und Bild zu trennen, die Musik auszutauschen bzw. zu ändern, multimediale oder interaktive Elemente einzufügen (einschließlich der Berechtigung Dritten die interaktive Bearbeitung mittels Computer, TV- oder sonstigen mobilen oder nicht mobilen Empfangsgeräten zu gestatten) oder die Produktion in sonstiger Weise zu bearbeiten (einschließlich des Rechts, Bild und/oder Tonbestandteile der Produktion zu mono- bzw. polyphonen bzw. Real tone (Handy-) Klingeltönen bzw. zu Bildbestandteilen, z.B. Screensavern, Wallpapern, Handylogos etc., zu bearbeiten) und nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion zu unterbrechen bzw. zu unterteilen, um in der Unterbrechung bzw. zeitgleich im Rahmen einer Bildschirmteilung Werbespots und/oder Programmpromotion und/oder andere Sendungen auszustrahlen (sog. „Split-Screen-Verfahren“) sowie das Recht, vor der Werbeeinschaltung einen Werbetrenner, vor, während und nach der Produktion Sponsorhinweise sowie in das laufende Programm Corner-Grafiken einzublenden. Weiter eingeschlossen ist das Recht, Verweise zu anderen Dateien oder Servern einzublenden (z.B. Links, Hyperlinks), Hinweise auf Mehrwertdienstnummern (z.B. 0190-Nummern) oder Internetadressen einzufügen oder die Produktion innerhalb von eigenen oder fremden Web-Sites zu verwenden.

2.6 Das Synchronisationsrecht, d.h. das Recht, die Produktion selbst oder durch Dritte beliebig oft zu synchronisieren und zu untertiteln sowie Voice-over-Fassungen herzustellen, solcher Art hergestellte Produktionen in gleichem Umfange auszuwerten, wie die vertragsgegenständliche Produktion. Mit eingeschlossen ist das Recht, die hergestellte oder in Herstellung befindliche Produktion auch durch Dritte neu- bzw. nachsynchronisieren zu lassen, und zwar in allen Sprachen. Mit erfasst ist das Recht, die Originalfilmmusik oder den Originalfilmton ganz oder ausschnittsweise in demselben Umfang auszuwerten wie die Produktion selbst.

2.7 Das Datenbankrecht, d.h. das Recht, die Produktion, Ausschnitte und Elemente oder Bearbeitungen der Produktion einschließlich von Abstracts oder sonstigen Inhaltsangaben digitalisiert zu erfassen und auf allen bekannten Speichermedien, insbesondere auf sämtlichen in Ziffer 2 genannten, gemeinsam mit anderen Werken oder Werkteilen ganz oder teilweise einzugeben oder einzuspeisen bzw. zu speichern, zu bearbeiten und mit einer Retrival-Software zu versehen sowie auf beliebigen Datenträgern zu speichern, diese Datenträger in beliebiger Form zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu vermieten und/oder zu verbreiten sowie ferner die Produktion und/oder Bearbeitung der Produktion im Wege der Datenfernübertragung (mit oder ohne Download) auf die Rechner Dritter zu übertragen sowie Ausdrucke von Papierkopien durch die jeweiligen Endnutzer zu gestatten. Eingeschlossen ist das Recht, die Produktion im Rahmen eines eigenen oder fremden EPG‘s (Electronic Program Guide) zu nutzen.

2.8 Das Abruf- und Onlinerecht, d.h. das Recht, die Produktion oder Ausschnitte und Elemente oder Bearbeitungen der Produktion (z.B. (Handy-) Klingeltöne) einem beschränkten oder unbeschränkten Kreis Dritter entgeltlich oder unentgeltlich mittels analoger, digitaler oder anderweitiger Speicher – bzw. Datenübertragungstechnik, mit oder ohne Zwischenspeicher, drahtlos (z.B. terrestrische Funkanlagen und Satellitenverbindungen unter Einschluss von Direktsatelliten) oder mittels Kabel (z.B. Telefon, Lichtleiter, Stromkabel) oder sonstiger Datenträger derart zur Verfügung zu stellen, dass die diese Inhalte ganz oder teilweise auf individuellen und/oder gesammelten Abruf bzw. durch Zurverfügungstellung mittels Fernseher, PC oder sonstigen Geräten (z.B. MHP (Multimedia Home Platform), PDA, Spielekonsole, UMTS-, WAP-, i-mode-, GPRS-Handy oder einer Kombination solcher Geräte) empfangen bzw. akustisch und/oder visuell wiedergegeben werden kann (insbesondere Television on demand, Video on dernand, Near TV on demand, Near video on demand, Streaming, Download, Onlinedienste, Internet, insbesondere world wide web, Intranet, Extranet, Abo-Dienste, Push-Dienste, Pull-Dienste, Internet-TV, etc.). Hiervon umfasst ist die Herstellung, Vervielfältigung, Nutzung und Verbreitung von Bild-/Ton-/Datenträgern, auf denen die Produktion derart gespeichert ist, dass eine Wiedergabe nur durch Übermittlung zusätzlicher Dateninformationen („Schlüssel) ermöglicht wird. Umfasst sind insbesondere auch die Nutzung als sogenannte Begleitnutzungen sämtlicher vorbezeichneter Nutzungsarten, insbesondere im Internet einschließlich world wide web oder im Rahmen und für E-Commerce-Anwendungen und -Projekte sowie insbesondere das Recht, ggf. unter Abbildung der Mitwirkenden eine programmbegleitende Web-Site zur Produktion zu realisieren, auch wenn dies im Zusammenhang mit Banner-Werbung, Pop-up-Windows, framing, Datenerhebungen bei Nutzern, Hyperlinks, Meta-Tags etc. geschieht. Eingeschlossen sind ferner die Speicherung, Digitalisierung und Eingabe in elektronischen Datenbanken, offenen oder geschlossenen Datennetzen und Telefondienste staatlicher oder privater Telefonanstalten, insbesondere im Rahmen von Telefonmehrwert- Teletext, oder Faxabrufdiensten, Onlinediensten und Multichannel-Diensten zum Zwecke der akustischen oder audiovisuellen Wahrnehmung, Weiterübertragung, Vervielfältigung, Speicherung und Bearbeitung durch unbeschränkte oder beschränkte Nutzerkreise, gleichviel, ob ein individueller Abruf erfolgt, ob dieser per Daten-, Telefonleitung oder drahtlos erfolgt oder ob hierfür pauschal oder nutzungsabhängige Entgelte vereinnahmt werden. Eingeschlossen sind insbesondere auch lineare und interaktive Telefon- und Telefaxdienste (einschließlich Enhanced Message Service (EMS)-, Short Message Service (SMS)-, Multimedia Service (MMS)-Dienste), bei denen der Nutzer ein erhöhtes Verbindungsentgelt zu entrichten hat oder die über die Verbreitung von Werbebotschaften finanziert werden.

2.9 Das Tonträgerrecht, d.h. das Recht zur Verwertung der Produktion durch Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von konventionellen und internet- und mobiltetefonfähigen Tonträgern, Schallplatten, Bandkassetten oder sonstigen Tonträgern einschließlich der unter Ziffer 2 aufgeführten digitalen Systeme, unter Einschluss aller Konfigurationen (Single, Maxi-Single, LP, CD, EP) und zwar mit oder ohne Bezug zur Produktion. Hierunter fallen auch die Rechte an Musikvideos oder sonstigen filmischen Bearbeitungen der Produktion, die unter vollständiger oder teilweiser Verwendung des Soundtracks der Produktion und/oder des Originaltons der Produktion oder durch Nacherzählung, Neugestaltung oder sonstige Anlehnung an den Inhalt der Produktion erfolgen (einschließlich (Handy-) Klingeltöne), einschließlich des Rechts, diese Tonträger in gleichem Umfang wie die Produktion selbst auszuwerten, insbesondere das Recht, derartige Tonträger durch Funk zu senden oder sonst wie öffentlich wahrnehmbar zu machen.

2.10 Das Merchandisingrecht, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung der Produktion durch die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art (z.B. Puppen, Spielzeug, Stofftiere, Sportartikel, Haushalts-, Bad- und Küchenwaren, Kleidungsstücke, Druckschriften einschließlich Comics, Tonträger, Kopfbedeckungen, Buttons etc.) und/oder den unter Ziffer 2 bezeichneten Medien und/oder die Vermarktung von Dienstleistungen aller Art (z.B. Themen-Parks, Partys, Disco-Veranstaltungen), die unter Verwendung von Vorkommnissen, Namen, Titeln, Figuren, Abbildungen einzelner oder aller Mitwirkender oder sonstigen Zusammenhängen, mit oder ohne Bezug zu der vertragsgegenständlichen Produktion, erfolgen, einschließlich des Rechts, die Produktion ganz oder teilweise durch Herstellung und Vertrieb von (Computer-) Spielen einschließlich interaktiver Computerspiele und/oder sonstigen Multimedia-Produktionen und Mobiltelefonanwendungen auszuwerten sowie unter Verwendung derartiger Elemente oder durch Verwendung bearbeiteter oder unbearbeiteter Ausschnitte aus der Produktion für Waren und Dienstleistungen zu nutzen und zu werben.

2.11 Das Drucknebenrecht, d.h. das Recht zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten Büchern, Heften, Comics, Karten, Kalendern, sonstigen Druckwerken oder analogen und digitalen BiId-/ Ton-/Datenträgern gemäß Ziffer 2, einschließlich der Gestaltung und Wiedergabe von Internetauftritten, Audio- und Videotexten etc., die aus der Produktion durch Wiedergabe oder Nacherzählung der Filminhalte – auch in abgewandelter oder neugestalteter Form – oder durch fotografische, gezeichnete, gemalte Abbildungen oder ähnliches abgeleitet sind.

2.12 Das Recht zur Werbung und Klammerteilauswertung, d.h. das Recht, die Produktion vollständig oder teilweise unbearbeitet oder bearbeitet einschließlich der Originalfilmmusik bzw. dem Originalfilmton beliebig oft ausschnittsweise innerhalb anderer Bild-/Ton-/Datenträger zu nutzen, insbesondere Ausschnitte aus der Produktion zu Werbezwecken, z.B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino, im Internet, in (Mobil-) Telefondiensten oder in Druckschriften (Werbeanzeigen, Poster, Plakate, Programmankündigungen etc.) mit oder ohne Bezug zur vertragsgegenständlichen Produktion zu nutzen und nach Maßgabe der in diesem Vertrag eingeräumten Nutzungsrechte auszuwerten, wobei diese Werbeformen nicht abschließend sind.

2.13 Das Archivierungsrecht, d.h. das Recht, die Produktion ganz oder teilweise zu archivieren, im Rahmen politischer oder kultureller Bildungsarbeit und in Transscriptionsdiensten auszuwerten sowie auch zu Prüf-, Lehr-, Anschauungs- und Forschungszwecken öffentlich vorzuführen, zu senden, sowie diese Funksendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

2.14 Das Festival- und Messerecht, d.h. das Recht, die Produktion ganz oder ausschnittsweise zur Teilnahme an Festivals, (Verkaufs-) Ausstellungen und/oder Wettbewerben anzumelden sowie dort und auf Messen und ähnlichen Veranstaltungen öffentlich vorzuführen und/oder auszuwerten.

2.15 Das Recht zur Kabelweitersendung, d.h. das Recht, die Produktion in Kabelpilotprojekten zu nutzen und die Produktion zeitgleich und unverändert in Kabelnetzen zu verbreiten.

2.16 Das Bühnen- und Radiohörspielrecht, d.h. das Recht, das Werk bzw. die Produktion für eine Bühnen- oder ggf. geänderte Radiospielfassung zu nutzen.

2.17 Die urheberrechtlichen Vergütungsansprüche sowie – soweit rechtlich zulässig – die Erlöse aus der Kabelweitersendung im Inland und/oder einer zeitgleich oder zeitversetzten, veränderten oder unveränderten Kabelweitersendung der Produktion im Ausland.

2.18 Mit eingeschlossen in die Rechteübertragung nach den vorstehenden Ziffern ist das Recht, die jeweils erforderlichen Vervielfältigungsstücke selbst herzustellen und zu verbreiten und/oder durch Dritte herstellen und verbreiten zu lassen sowie die Leistungsschutzrechte des Filmherstellers gemäß §§ 94, 95 UrhG.

2.19 TP ist berechtigt, die ihr eingeräumten Rechte und Befugnisse exklusiv oder nicht-exklusiv, ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen und diesen Nutzungsrechte einzuräumen.

2.20 Der VP erklärt sich bereit, sämtliche weiteren Erklärungen und Urkunden, die im Hinblick auf eine Verwirklichung und Auswertung der Produktion (z.B. zur Erlangung notwendiger Versicherungen. Nachweis der übertragenen Rechte) erforderlich oder nützlich sein sollten, auf Anforderung von TP anzufertigen und alle Maßnahmen zu unternehmen, die in den einzelnen Ländern zur Erwirkung oder zur zeitlichen Verlängerung des Urheberrechtsschutzes erforderlich sein mögen.

3. Sonstiges

3.1 VP verzichtet auch für seine Auftrag- und Arbeitnehmer gegenüber TP und Dritten, die an der vertragsgemäßen Auswertung der von VP eingeräumten Nutzungsrechte beteiligt sind, auf sein Zugangsrecht gemäß § 25 UrhG.

3.2 Über die mit diesem Vertrag vereinbarte Einräumung von Rechten und Befugnissen hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, dass im Rahmen des rechtlich Zulässigen die vorliegende Rechtsübertragung bzw. -einräumung als Vereinbarung über ein „Auftragswerk“ („work-made-for-hire“) im Sinne des US-amerikanischen Rechts anzusehen ist und deshalb TP weltweit die sich hieraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen in vollem Umfang geltend machen und das Werk entsprechend nationaler Bestimmungen für copyright-, Film- oder andere Registrierungen anmelden kann.

3.3 Die Rechtseinräumung soll mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die dies zulassen, auch für unbekannte Nutzungsarten gelten. Soweit diese Rechtsordnungen vorsehen, dass TP als Lizenznehmer hierfür VP entsprechende Beteiligungen einzuräumen hat, verpflichtet sich TP, diese Zahlungen an VP zum Zeitpunkt der Nutzung des Werkes oder der Produktion für diese, heute noch unbekannten, Nutzungsarten, zu leisten. Sieht eine Rechtsordnung die Einräumung unbekannter Nutzungsarten nicht vor, und beabsichtigt der VP, diese zu veräußern/zu übertragen, so räumt der VP hiermit TP eine Option zum Erwerb dieser Nutzungsrechte zu den dann marktüblichen Konditionen ein. Sollten sich TP und VP im Rahmen dieses Erstverhandlungsrechtes auf solche Konditionen nicht einigen, verpflichtet sich der VP, die entsprechenden Rechte nur insoweit auszuüben, als hierdurch eine Verwertung der mit diesem Vertrag TP eingeräumten Rechte nicht beeinträchtigt wird. Darüber hinaus erhält TP das Recht, die Rechte zu den Konditionen zu erwerben, die der VP infolge der Nichteinigung mit TP nachfolgend mit einem Dritten aushandelt. TP ist also berechtigt, vor Abschluss eines Vertrages mit einem Dritten zu den mit diesen ausgehandelten Konditionen, die schriftlich nachzuweisen sind, die entsprechenden Rechte zu erwerben (Vorkaufsrecht).

3.4 Mit Wirkung für alle Rechtsordnungen, die eine Abtretung des Urheberrechts („Assignment of Copyright“) zulassen, tritt der VP der dies annehmenden TP in Bezug auf die Verfilmung der Produktion und deren Auswertung das Urheberrecht an dem Werk ab. TP ist berechtigt, diese Abtretung in den hierfür maßgeblichen Registern eintragen zu lassen.

3.5 Soweit dies nach den jeweiligen Rechtsordnungen zulässig ist, erklärt der VP darüber hinaus einen Verzicht auf die Geltendmachung der Urheberpersönlichkeitsrechte („waiver of moral rights“). Für den Fall der Unwirksamkeit eines solchen Verzichts ermächtigt der VP TP, gegen Verletzungen seines (Urheber-) Persönlichkeitsrechts gerichtlich und außergerichtlich vorzugehen.

3.6 TP ist berechtigt, den Namen, das Bild und die Biographie des VP zum Zwecke der Verwertung der Produktion sowie der Werbung für diese zu verwenden.

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